Letzte Aktualisierung: 18.07.2025
Schifffahrt in Kroatien: Mit Wirkung vom 29. März 2025 hat Kroatien eine neue Verordnung über die Sicherheit auf See verabschiedet, die „Verordnung über die Sicherheit der Schifffahrt in den inneren Gewässern und im Küstenmeer der Republik Kroatien und über die Bedingungen für die Kontrolle und das Management des Seeverkehrs“, die vom MINISTERIUM FÜR SEE, VERKEHR UND INFRASTRUKTUR erarbeitet wurde.
Mit dieser neuen Verordnung werden neue Regeln eingeführt, um die Sicherheit der Schifffahrt, den Schutz der Meeresumwelt und die Verbesserung des Seeverkehrs zu gewährleisten.
Im Folgenden werden einige der wichtigsten Punkte dieser neuen Verordnung genannt:
NAVIGATION MIT MINDESTABSTAND ZUR KÜSTE: Alle Boote müssen je nach ihrer Länge einen Mindestabstand zur Küste einhalten:
- Boote mit einer Länge von weniger als 15 m: müssen einen Abstand von mindestens 50 m zur Küste einhalten.
- Boote mit einer Länge zwischen 15 und 30 m: müssen einen Abstand von mindestens 150 m zur Küste einhalten;
- Boote mit einer Länge von 30 m oder mehr: müssen einen Abstand von 300 m zur Küste einhalten;
Die oben genannten Abstände gelten auch für organisierte Badegebiete. Einzige Ausnahme: Bei der Einfahrt in einen Hafen oder beim Verlassen eines Hafens ist der Mindestabstand nicht mehr vorgeschrieben, sofern Sie Ihre Geschwindigkeit so reduzieren, dass Sie leicht und schnell Wende- und Stoppmanöver durchführen können.
GESCHWINDIGKEITSBESCHRÄNKUNGEN: Innerhalb von 300 m von der Küste und in engen Kanälen wurde eine Höchstgeschwindigkeit von 8 Knoten festgelegt. Darüber hinaus ist das Gleiten innerhalb dieser Entfernung ohne Genehmigung verboten.
REGELUNG DES ANKERNS UND FESTMACHENS:
- VERANKERUNG UND VERTÄUUNG AN LAND: unter Berufung auf Artikel 53 der Verordnung über die Sicherheit der Seeschifffahrt in den Binnengewässern und dem Küstenmeer der Republik Kroatien, (7) Plovnim objektima zabranjen je privez uz obalu na način da je bilo koji njihov dio ili pripadak udaljen od obale 50 ili više metara, (7) Es ist verboten, dass Schiffe entlang des Ufers so vertäut werden, dass sich ihre Teile oder ihr Zubehör 50 Meter oder mehr vom Ufer entfernt befinden.
- SICHTBARKEIT: Ankerketten und Festmacherleinen müssen sichtbar und gekennzeichnet sein und dürfen die Schifffahrt nicht behindern.
- MANÖVER: Bei Manövern (Festmachen, Anlegen, Ablegen und Ankern) muss die für das Schiff verantwortliche Person so handeln, dass diese Manöver die Passagiere und die Meeresumwelt nicht gefährden, wobei der Küstenvegetation besondere Aufmerksamkeit zu schenken ist.
- BESCHRÄNKUNGEN: Die Hafenbehörden können von der Befugnis Gebrauch machen, zeitliche und/oder räumliche Beschränkungen für das Ankern und Festmachen zu verhängen.
VERPFLICHTETE DOKUMENTE AN BORD: Alle Sportboote müssen mitführen:
- gültiger Bootsführerschein;
- personalausweis;
- eigentumsnachweis oder Vollmacht;
- obligatorische Haftpflichtversicherung;
- nachweis der Zahlung der Seesicherheitssteuer.
Hinweis: Die Informationen auf dieser Seite stammen aus einer inoffiziellen Übersetzung des unten stehenden Dokuments.